§ 14 – Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht

KRWAFFKONTRGDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1)Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmen Zollstellen zu gestellen.
(2)Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 KRWAFFKONTRGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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