§ 12 – Durchfuhren

KRWAFFUNBRUMGV · Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im Sinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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