§ 15 – Formerfordernisse

KRWAFFUNBRUMGV · Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Verwaltungsakte nach dieser Verordnung der Schriftform. Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts nach dieser Verordnung auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2)Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts nach dieser Verordnung elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 KRWAFFUNBRUMGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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