§ 15 – Grundpflichten der Abfallbeseitigung

KRWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1)Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn 1.die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
(3)Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
(4)Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 06.08.2025 – 6 StR 315/24ECLI:DE:BGH:2025:060825B6STR315.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 28.04.2022 – 7 B 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:280422B7B17.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2021 – 7 C 7/20ECLI:DE:BVerwG:2021:171221U7C7.20.0

    1. Der Erfolg einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung eines Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz für das Verpflichtungsbegehren gilt. Bei Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich. 2. Nach Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens für europäische Vogelschutzgebiete besteht eine widerlegliche Vermutung, dass im Standarddatenbogen, die für die Gebietsauswahl und -meldung wertbestimmenden Vogelarten vollständig und abschließend aufgezählt sind. 3. Die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet erfordert nicht ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens.

  • Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfallen ist, muss auf die Sache in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile abgestellt werden.

    Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfallen ist, muss auf die Sache in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile abgestellt werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 17.06.2014 – 7 B 14/14

    Die in § 15 Abs. 2 KrWG geregelte Pflicht, Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, gehört für eine gemäß § 35 Abs. 1 KrWG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage nicht zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Sie verdrängt deshalb mit ihrem Maßstab der Gemeinwohlverträglichkeit auch nicht Vorschriften, die - wie § 62 WHG (juris: WHG 2009) für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - strengere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage stellen.

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