§ 17 – Überlassungspflichten
KRWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann durch Satzung die Befahrbarkeit von Straßen für Abfallentsorgungsfahrzeuge regeln. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung sind dabei zu beachten, sie setzen dem Organisationsermessen des Entsorgungsträgers Grenzen. 2. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überschreitet sein Organisationsermessen nicht, wenn er für schmale Straßen keine kleinen Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stellt, sondern sich dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungs-fahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind. 4. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Abfallbehälters an einem etwa 280 Meter vom eigenen Grundstück entfernten Bereitstellungsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein.
1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann durch Satzung die Befahrbarkeit von Straßen für Abfallentsorgungsfahrzeuge regeln. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung sind dabei zu beachten, sie setzen dem Organisationsermessen des Entsorgungsträgers Grenzen. 2. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überschreitet sein Organisationsermessen nicht, wenn er für schmale Straßen keine kleinen Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stellt, sondern sich dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungs-fahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind. 4. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Abfallbehälters an einem etwa 280 Meter vom eigenen Grundstück entfernten Bereitstellungsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein.
- 1. Die Widerlegung der Vermutung des § 7 Abs. 2 GewAbfV, wonach bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, setzt den Nachweis der Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges im Zeitpunkt der Bereitstellung des Abfalls zur Verbringung vom Grundstück oder der Betriebsstätte voraus. 2. Die Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges setzt voraus, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG handelt. Hierfür bedarf es der Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu denen auch die Gewerbeabfallverordnung gehört. Der Abfallerzeuger/-besitzer muss danach auch die Einhaltung der ihn nach der Gewerbeabfallverordnung treffenden Getrenntsammlungspflichten (§ 3 GewAbfV) nachweisen.
1. Die Widerlegung der Vermutung des § 7 Abs. 2 GewAbfV, wonach bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, setzt den Nachweis der Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges im Zeitpunkt der Bereitstellung des Abfalls zur Verbringung vom Grundstück oder der Betriebsstätte voraus. 2. Die Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges setzt voraus, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG handelt. Hierfür bedarf es der Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu denen auch die Gewerbeabfallverordnung gehört. Der Abfallerzeuger/-besitzer muss danach auch die Einhaltung der ihn nach der Gewerbeabfallverordnung treffenden Getrenntsammlungspflichten (§ 3 GewAbfV) nachweisen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.10.2024 – 4 A 820/20
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.11.2022 – 5 B 195/22
- Eine Entfernung vom privaten Grundstück zum Bereitstellungsplatz für Abfälle von knapp 300 Metern ist in der Regel nicht unzumutbar, wenn die Straße, auf dem sich das Grundstück befindet, mit Entsorgungsfahrzeugen nicht befahrbar ist.
Eine Entfernung vom privaten Grundstück zum Bereitstellungsplatz für Abfälle von knapp 300 Metern ist in der Regel nicht unzumutbar, wenn die Straße, auf dem sich das Grundstück befindet, mit Entsorgungsfahrzeugen nicht befahrbar ist.
- BVerwG, Urt. v. 08.07.2020 – 7 C 30/18ECLI:DE:BVerwG:2020:080720U7C30.18.0
1. Bei der Prüfung, welche Auswirkungen der Marktzutritt eines neuen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und folglich auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hat, ist in der Regel davon auszugehen, dass neue Sammlungen in Konkurrenz zu allen bereits bestehenden Sammlungen treten und entsprechend der jeweiligen Marktanteile zu deren Lasten gehen. 2. Eine Sammlung, die vor Jahren angezeigt, aber weder untersagt noch durchgeführt wurde, ist bei der Prüfung, ob eine angezeigte Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt, nicht zu berücksichtigen. 3. Ob die sachgerechte Aufgabenerfüllung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Sammlungen anderer Sammler beeinträchtigt wird, beurteilt sich anhand der konkreten Ausgestaltung der Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der voraussichtlichen Einbuße an Sammelgut und nicht nach dem prozentualen Marktanteil des Entsorgungsträgers an der Gesamtsammelmenge (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 58). 4. Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG begründen. 5. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG können auch Rechtsverstöße berücksichtigt werden, die sich nicht im Zuständigkeitsbereich der handelnden Abfallbehörde ereignet haben.
- BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 – 7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:130220B7BN1.19.0
- BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 10/18ECLI:DE:BVerwG:2019:281119U7C10.18.0
1. Die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen wird durch die Fortsetzung einer Bestandssammlung weder im Vorfeld der Vergabeentscheidung erheblich erschwert noch nach der Erteilung des Entsorgungsauftrages an einen Dritten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG unterlaufen. Anders als bei neu hinzutretenden gewerblichen Sammlungen hat sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Bestandssammlungen eingestellt, so dass dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung durch die Fortsetzung einer Bestandssammlung im bisherigen Umfang nicht wesentlich beeinträchtigt werden kann. 2. Eine gewerbliche Abfallsammlung darf nicht zu dem Zweck untersagt werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Zugriff auf diese Abfallmenge allein mit dem Blick auf eine beabsichtigte Vergabe zu erlauben.
- BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 9/18ECLI:DE:BVerwG:2019:281119U7C9.18.0
- BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 7 C 15/17ECLI:DE:BVerwG:2019:240119U7C15.17.0
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