§ 20 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
KRWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann durch Satzung die Befahrbarkeit von Straßen für Abfallentsorgungsfahrzeuge regeln. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung sind dabei zu beachten, sie setzen dem Organisationsermessen des Entsorgungsträgers Grenzen. 2. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überschreitet sein Organisationsermessen nicht, wenn er für schmale Straßen keine kleinen Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stellt, sondern sich dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungs-fahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind. 4. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Abfallbehälters an einem etwa 280 Meter vom eigenen Grundstück entfernten Bereitstellungsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein.
1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann durch Satzung die Befahrbarkeit von Straßen für Abfallentsorgungsfahrzeuge regeln. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung sind dabei zu beachten, sie setzen dem Organisationsermessen des Entsorgungsträgers Grenzen. 2. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überschreitet sein Organisationsermessen nicht, wenn er für schmale Straßen keine kleinen Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stellt, sondern sich dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungs-fahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind. 4. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Abfallbehälters an einem etwa 280 Meter vom eigenen Grundstück entfernten Bereitstellungsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein.
- BVerwG, Urt. v. 18.03.2021 – 7 CN 1/20ECLI:DE:BVerwG:2021:180321U7CN1.20.0
1. Ein Widerruf im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist bei funktionaler Betrachtung jede Rückänderung einer in einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebiet geschaffenen Ausschlussregelung. 2. § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG vermittelt einem privaten Entsorgungsunternehmen keinen einfachrechtlichen Drittschutz.
- BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 – 7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:130220B7BN1.19.0
- BGH, Urt. v. 01.02.2018 – III ZR 53/17ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR53.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 7 B 25/12
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