§ 27 – Risikobewertung; Informationsaustausch

KRZWMG · Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1)Die Bundesanstalt bewertet unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes mindestens einmal jährlich, inwieweit die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Bei der Bewertung ist der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleistungsinstituts Rechnung zu tragen. Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 des Kreditwesengesetzes zusammen.
(2)Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, Folgendes mit: 1.die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1, wenn eine dieser zuständigen Behörden darum ersucht oder die Bundesanstalt es für angebracht hält, sowie
2.stets nähere Angaben zu etwaigen Maßnahmen und Sanktionen, die gegen das Kreditdienstleistungsinstitut im Bewertungszeitraum ergriffen oder verhängt wurden.
(3)Die Bundesanstalt tauscht bei der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 alle Informationen mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, aus, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Entsprechend übermittelt sie den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Informationen, die diese zur Durchführung der dortigen Risikobewertungen benötigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 KRZWMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 27 KRZWMG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.