§ 29 – Beschwerden bei einem Kreditdienstleister

KRZWMG · Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1)Kreditdienstleister haben vor der erstmaligen Erbringung von Kreditdienstleistungen wirkungsvolle und transparente Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern zu schaffen und danach stets anzuwenden.
(2)Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern von diesen kein Entgelt verlangen. Sie haben die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen spätestens zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde oder der jeweiligen Maßnahme zu dokumentieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 KRZWMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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