§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

KSKSAV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 KSKSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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