§ 6 – Einberufung

KSKSAV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

(1)Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.
(2)Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3)Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.
(4)In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5)Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KSKSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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