§ 8 – Beschlußfassung

KSKSAV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

(1)Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2)Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 KSKSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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