§ 1

KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1.die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 3 KS 2/22 RECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS222R0

    Das Halten von Hochzeitsreden auf freien Trauungen fällt weder als Kunst noch als Publizistik in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung.

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 3 KS 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS123R0

    Tätowierern, bei denen der Entwurf des individuellen Motivs und dessen Umsetzung in einem Tattoo als Unikat zu einem Gesamtkunstwerk verwoben sind, ist der Zugang zur Künstlersozialversicherung eröffnet.

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 3 KS 1/22 RECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS122R0

    Die Lehre von darstellender Kunst an Laien fällt in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung auch dann, wenn sie weder auf eine Professionalisierung zielt noch die Ausübung des Gelernten im professionellen künstlerischen Rahmen erfolgt.

  • BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 3 KS 2/21 RECLI:DE:BSG:2022:101122UB3KS221R0

    Eine Befreiungsentscheidung für eine frühere künstlerische Tätigkeit entfaltet keine fortdauernde Sperrwirkung für den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Künstlers aus der Künstlersozialversicherung.

  • BSG, Urt. v. 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RECLI:DE:BSG:2020:070520UB3KS318R0

    Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterfallen, sind zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinn der Künstlersozialversicherung, wenn sie auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit zurückgehen.

  • BSG, Urt. v. 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 RECLI:DE:BSG:2016:291116UB3KS215R0

    Selbstständige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion sind erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten, wenn sie einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten.

  • BSG, Urt. v. 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 RECLI:DE:BSG:2016:180216UB3KS115R0

    1. Die ehrenamtliche Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin als Mitglied des Rats einer Stadt und Vorsitzende einer Fraktion wird ungeachtet der dabei erzielten Einkünfte (Ersatz des Verdienstausfalls, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld) nicht "erwerbsmäßig" im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausgeübt und berührt daher nicht die Versicherungspflicht als selbstständige Publizistin in der Künstlersozialversicherung. 2. Die dem Ersatz des Verdienstausfalls als Journalistin dienenden Zahlungen der Stadt sind als Surrogat der ansonsten erzielbaren Honorare für journalistische Leistungen dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit zuzurechnen.

  • BSG, Urt. v. 25.11.2015 – B 3 KS 3/14 RECLI:DE:BSG:2015:251115UB3KS314R0

    Der auf zeitgenössische Tanzformen wie Jazztanz, Hip Hop ausgerichtete Tanzunterricht unterfällt als Lehre von darstellender Kunst dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn schwerpunktmäßig Fähigkeiten zur Präsentation von Bühnentanz vermittelt werden und nicht das Training sportlicher Fitness im Vordergrund steht.

  • BSG, Beschl. v. 14.05.2014 – B 3 KS 1/14 BECLI:DE:BSG:2014:140514BB3KS114B0
  • BSG, Beschl. v. 10.10.2012 – B 3 KS 2/12 BECLI:DE:BSG:2012:101012BB3KS212B0

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