§ 2

KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 3 KS 1/22 RECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS122R0

    Die Lehre von darstellender Kunst an Laien fällt in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung auch dann, wenn sie weder auf eine Professionalisierung zielt noch die Ausübung des Gelernten im professionellen künstlerischen Rahmen erfolgt.

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 3 KS 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS123R0

    Tätowierern, bei denen der Entwurf des individuellen Motivs und dessen Umsetzung in einem Tattoo als Unikat zu einem Gesamtkunstwerk verwoben sind, ist der Zugang zur Künstlersozialversicherung eröffnet.

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 3 KS 2/22 RECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS222R0

    Das Halten von Hochzeitsreden auf freien Trauungen fällt weder als Kunst noch als Publizistik in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung.

  • BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 3 KS 2/21 RECLI:DE:BSG:2022:101122UB3KS221R0

    Eine Befreiungsentscheidung für eine frühere künstlerische Tätigkeit entfaltet keine fortdauernde Sperrwirkung für den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Künstlers aus der Künstlersozialversicherung.

  • BSG, Urt. v. 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RECLI:DE:BSG:2020:070520UB3KS318R0

    Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterfallen, sind zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinn der Künstlersozialversicherung, wenn sie auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit zurückgehen.

  • BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 3 KS 2/18 RECLI:DE:BSG:2019:040619UB3KS218R0

    1. Die Einordnung einer aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten Tätigkeit (sog gemischte Tätigkeit) als künstlerische bzw publizistische Tätigkeit bemisst sich anhand des Gesamtbildes nach ihrem Schwerpunkt, der sich bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung des Berufsanfängerprivilegs regelmäßig nicht allein aus einzelnen, zuerst akquirierten Aufträgen erschließt. 2. Lektoren von wissenschaftlichen Texten sind regelmäßig Publizisten. 3. Übersetzer von wissenschaftlichen Texten werden publizistisch tätig, wenn sie nicht nur Tatsachen, Nachrichten oder Anleitungen ohne sprachlichen Gestaltungsspielraum wiedergeben.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 1/17 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS117R0

    Professionelle (Eis-)Tänzer der TV-Unterhaltungsshows "Let's Dance" und "Dancing on Ice" sind (Eis-)Tanzsportler und keine Künstler.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 3/15 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS315R0

    1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt wird (Erfassungsbescheid), ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich die Abgabepflicht aus einem anderen als dem im Bescheid angegebenen Tatbestand der die Abgabepflicht regelnden Vorschrift des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ergibt, wenn dem der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zugrunde liegt (Fortführung von BSG vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 19). 2. Auch hauptberuflich tätige Ärzte können in der von ihnen als Mitglied einer Ärztekammer regelmäßig ehrenamtlich ausgeübten redaktionellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes selbstständige Publizisten im Sinn des KSVG sein. 3. Bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit gegen eine die Grenze der Einkommensteuerfreiheit übersteigende Aufwandsentschädigung handelt es sich - auch wenn die Tätigkeit auf einem Ehrenamt beruht - um eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung.

  • BSG, Urt. v. 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 RECLI:DE:BSG:2016:291116UB3KS215R0

    Selbstständige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion sind erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten, wenn sie einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten.

  • BSG, Urt. v. 25.11.2015 – B 3 KS 3/14 RECLI:DE:BSG:2015:251115UB3KS314R0

    Der auf zeitgenössische Tanzformen wie Jazztanz, Hip Hop ausgerichtete Tanzunterricht unterfällt als Lehre von darstellender Kunst dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn schwerpunktmäßig Fähigkeiten zur Präsentation von Bühnentanz vermittelt werden und nicht das Training sportlicher Fitness im Vordergrund steht.

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