§ 12
KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 RECLI:DE:BSG:2016:180216UB3KS115R0
1. Die ehrenamtliche Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin als Mitglied des Rats einer Stadt und Vorsitzende einer Fraktion wird ungeachtet der dabei erzielten Einkünfte (Ersatz des Verdienstausfalls, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld) nicht "erwerbsmäßig" im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausgeübt und berührt daher nicht die Versicherungspflicht als selbstständige Publizistin in der Künstlersozialversicherung. 2. Die dem Ersatz des Verdienstausfalls als Journalistin dienenden Zahlungen der Stadt sind als Surrogat der ansonsten erzielbaren Honorare für journalistische Leistungen dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit zuzurechnen.
- BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 3 KS 4/13 RECLI:DE:BSG:2014:020414UB3KS413R0
1. Ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung wegen Unterschreitens der Mindesteinkommensgrenze hat keine Dauerwirkung, sondern hat nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand. 2. Bei späterer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung erneut zu beantragen. Ein derartiger Antrag liegt regelmäßig in der Vorlage eines die Überschreitung der Mindesteinkommensgrenze belegenden Einkommensteuerbescheids.
- BSG, Urt. v. 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 RECLI:DE:BSG:2013:281113UB3KS212R0
1. Die prognostische Einschätzung eines selbstständigen Künstlers, sein Arbeitseinkommen aus künstlerischer Tätigkeit werde im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich über der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro liegen, steht der Feststellung der Versicherungsfreiheit durch die Künstlersozialkasse nicht entgegen, wenn sich gleichartige Prognosen in den letzten Jahren nicht bewahrheitet haben und keine konkreten Umstände erkennbar sind, die eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Dazu kann auch die Zusage eines Arbeitsstipendiums gehören. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei mehrjähriger Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungsfreiheit eines selbstständigen Künstlers in der Künstlersozialversicherung eintritt.
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