§ 10a

KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1)Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichwertig sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RECLI:DE:BSG:2020:070520UB3KS318R0

    Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterfallen, sind zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinn der Künstlersozialversicherung, wenn sie auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit zurückgehen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10a KSVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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