§ 8a

KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1)Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.
(2)§ 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8a KSVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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