§ 34

KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1)Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen.
(2)Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.
(3)Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 KSVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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