§ 35
KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 2/16 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS216R0
Die Künstlersozialabgabepflicht wegen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt einen hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus.
- BSG, Urt. v. 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 RECLI:DE:BSG:2016:291116UB3KS215R0
Selbstständige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion sind erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten, wenn sie einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten.
- BSG, Urt. v. 08.10.2014 – B 3 KS 1/13 RECLI:DE:BSG:2014:081014UB3KS113R0
1. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (hier: Bundessteuerberaterkammer) unterliegen der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn sie Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei mehrmals jährlich Aufträge an Pressefotografen und Fotodesigner erteilen. 2. Die Pflicht von kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen zur Abführung der Künstlersozialabgabe ist auch angesichts der durch das Internet erweiterten Möglichkeiten der Künstler zur Selbstvermarktung verfassungsrechtlich unbedenklich.
- BSG, Urt. v. 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 RECLI:DE:BSG:2010:251110UB3KS110R0
1. Die Werbefotografie (hier: Modefotografie) ist bildende Kunst iS des Künstlersozialversicherungsrechts (Bestätigung von BSG vom 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R = SozR 4-5425 § 24 Nr 2, vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R = SozR 4-5425 § 24 Nr 3 und vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R = SozR 4-5425 § 24 Nr 6). 2. In Verfahren zwischen einem Unternehmer und einem Träger der Rentenversicherung nach dem KSVG ist die Künstlersozialkasse nicht notwendig beizuladen. 3. Das für die Künstlersozialabgabe als Bemessungsgrundlage maßgebliche Entgelt umfasst bei Werbefotografen auch die in der Vergütung enthaltenen Kosten für zusätzliches Personal und die Aufnahmetechnik (Ergänzung zu BSG vom 20.7.1994 - 3/12 RK 54/93 = SozR 3-5425 § 25 Nr 6).
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