§ 33
KUNSTURHG · Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – 6 StR 168/25ECLI:DE:BGH:2025:220725B6STR168.25.0
- BGH, Urt. v. 15.02.2024 – 5 StR 283/23ECLI:DE:BGH:2024:150224U5STR283.23.0
- BVerwG, Urt. v. 07.10.2021 – 2 WD 23/20ECLI:DE:BVerwG:2021:071021U2WD23.20.0
1. Die Kameradschaftspflicht gebietet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen Soldaten unabhängig von einer sozial-individuellen Nähebeziehung zu achten. 2. Bei unbefugter Verbreitung des Bildnisses eines Kameraden bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 23.06.2020 – 1 BvR 1716/17ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200623.1bvr171617
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150724.1bvr250113
- BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11
1. Die mit einer Bildaufnahme verbundene Möglichkeit eines rechtsverletzenden Gebrauchs, insbesondere einer gegen Rechte Dritter verstoßenden Veröffentlichung muss nicht notwendig immer auf der ersten Stufe abgewehrt werden; dies kann in vielen Fällen vielmehr auch auf der zweiten Stufe des Gebrauchs des entstandenen Bildes geschehen. 2. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Polizei ihren Rechtsstandpunkt dem Journalisten oder dem ihn beschäftigenden Presseunternehmen mitteilt und auf eine Verständigung über "ob" und "wie" der Veröffentlichung drängt. 3. Dabei wird sich aus dem Zusammenspiel von Landespolizei- und Landespresserecht ergeben, ob ein etwaiger daran anschließender Konflikt durch den Erlass einer Polizeiverfügung mit der Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch den Journalisten oder das Presseunternehmen ausgetragen wird oder durch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten durch die Polizei.
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