§ 1 – Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

KVHILFSMV · Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke
2.Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
3.Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
4.Applikationshilfen für Wärme und Kälte
5.Afterschließbandagen
6.Mundsperrer
7.Penisklemmen
8.Rektophore
9.Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 KVHILFSMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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