§ 2 – Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

KVHILFSMV · Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Alkoholtupfer
2.Armtragetücher, Armtragegurte
3.Augenbadewannen
4.Augenklappen
5.Augentropfpipetten
6.Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7.Brillenetuis
8.Brusthütchen mit Sauger
9.Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10.Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11.Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12.Fingerlinge
13.Fingerschienen
14.Glasstäbchen
15.Gummihandschuhe
16.-
17.Ohrenklappen
18.Salbenpinsel
19.Urinflaschen
20.Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 KVHILFSMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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