§ 53v – Betreiber organisierter Märkte

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

(1)Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben.
(2)Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53v KWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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