§ 57 – Bußgeldvorschriften

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,
2.entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder
3.entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57 KWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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