§ 8h – Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1.zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2.sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8h KWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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