Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
KWGVERMV · 9 Normen
- § 1Einreichung der Anzeigen
- § 2Inhalt der Anzeigen
- § 3Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
- § 4Inhalt des Registers
- § 5Verantwortlichkeit
- § 6Einsichtnahme in das Register
- § 7Dauer der Einsehbarkeit
- § 9Inkrafttreten
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.