§ 1 – Einreichung der Anzeigen

KWGVERMV · Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 KWGVERMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 KWGVERMV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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