§ 5 – Höchstwert

KWKAUSV · Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme

Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für 1.KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
2.innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 KWKAUSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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