(1)Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2)Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide 1.in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
2.unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie
3.unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.
(3)Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.
(4)Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.
(5)Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(6)Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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