§ 33c – Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen

KWKG_2016 · Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

(1)Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2)Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3)Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33c KWKG_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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