§ 3 – Bekanntgabe der Landeplätze

L_RMSCHUTZV · Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 L_RMSCHUTZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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