§ 5 – Ordnungswidrigkeiten

L_RMSCHUTZV · Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder
2.entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes Flugzeug oder einen Motorsegler besonders kennzeichnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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