§ 12 – Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

L_RMVIBRATIONSARBSCHV · Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 L_RMVIBRATIONSARBSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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