§ 9 – Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

L_RMVIBRATIONSARBSCHV · Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

(1)Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt 1.der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und
2.der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
(2)Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt 1.der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und
2.der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 L_RMVIBRATIONSARBSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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