§ 329 – Verbindung von Verfahren

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

(1)Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden.
(2)Das Verfahren über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für beide Verfahren bei demselben Land liegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 329 LAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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