§ 331 – Beweiswürdigung

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

(1)Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
(2)Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 331 LAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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