§ 335b – Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

(1)In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.
(2)Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 3/09

    Wird einer Familienstiftung ein Vermögenswert zurückübertragen, für dessen Wegnahme den Bezugsberechtigten der Stiftung Lastenausgleich gewährt worden war, ist der Schadensausgleich den im Zeitpunkt der Rückgabe noch lebenden Lastenausgleichsempfängern, deren Erben oder Erbeserben zuzurechnen, soweit sie zugleich Bezugsberechtigte der Stiftung sind.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 335b LAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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