§ 337 – Beschluß des Beschwerdeausschusses

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

(1)Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.
(2)Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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