§ 350 – Ehrenamtliche Mitarbeit

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

(1)Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
(2)Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(3)Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 350 LAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 350 LAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.