§ 350a – Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 – 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)ECLI:DE:BVerwG:2017:160117B3PKH3.16.0
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EntschG regelt die Dauer der Verzinsung abschließend; die Verzinsung ist auch dann nicht zu verlängern, wenn das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist.
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