§ 14 – Zusammenschluß

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

LPG können unter Auflösung ohne Abwicklung zusammengeschlossen werden im Wege der Bildung einer neuen LPG (übernehmende LPG), auf die das Vermögen jeder der sich vereinigten LPG (übertragenden LPG) als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG an die Mitglieder der übertragenden LPG übergeht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 LANPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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