§ 16 – Inhalt des Vertrages

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1)Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;
2.die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
3.die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
4.den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
5.den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
(2)Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 LANPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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