§ 5 – Teilungsplan

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1)Der Vorstand der LPG hat einen Teilungsplan aufzustellen. Dieser muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Teilung beteiligten Unternehmen;
2.die Erklärung über die Übertragung der Teile des Vermögens der übertragenden LPG jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten der neuen Unternehmen;
3.die Einzelheiten für den Erwerb der Anteile der neuen Unternehmen oder der Mitgliedschaft bei den neuen Unternehmen;
4.den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden LPG als für Rechnung jedes der neuen Unternehmen vorgenommen gelten;
5.die Rechte, welche die neuen Unternehmen einzelnen Mitgliedern der LPG gewähren;
6.die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der LPG sowie der betriebsbezogenen Produktionsquoten;
7.die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte jedes der neuen Unternehmen auf Mitglieder der übertragenden LPG;
8.die Aufteilung der sich aus abgeschlossenen Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger.
(2)Der Vorschlag, welche Grundstücke, Viehbestände, Pflanzenanlagen, Maschinen, Gebäude, Anlagen, Anteile an gemeinsamen Unternehmen, Verbindlichkeiten und Forderungen, auf welche neue Unternehmen übergehen, hat unter Beachtung des künftigen Zwecks des Geschäftsbetriebes der Unternehmen, der Anzahl der übergehenden Mitglieder und der Sicherung annähernd gleicher Produktions- und Verwertungsbedingungen zu erfolgen.
(3)Dem Teilungsplan sind als Anlage die für die Gründung der neuen Unternehmen erforderlichen Urkunden (Statuten, Gesellschaftsverträge und Satzungen) beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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