§ 8 – Vorbereitung der Vollversammlung

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen: 1.der Teilungsplan und seine Anlagen;
2.die Bilanz der LPG;
3.der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;
4.der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 LANPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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