§ 54 – Freiwilliger Landtausch

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1)Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
(2)Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 – 9 B 85/10

    § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die dort genannte "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" bezeichnet die Errichtung von Betrieben dieser Art, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf die spätere Veränderung bereits eingerichteter derartiger Betriebe richten.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 54 LANPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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