§ 56 – Bodenordnungsverfahren

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1)Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.
(2)Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.06.2025 – 8 B 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B8B27.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2017 – 9 C 29/15ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U9C29.15.0

    1. Die Flurneuordnungsbehörde kann den Beteiligten eines Bodenordnungsverfahrens eine Abfindungszusicherung (§ 38 VwVfG) erteilen, mit der sie sich hinsichtlich der späteren Abfindungsgestaltung bindet. 2. Bei der Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum (§ 64 LwAnpG <juris: LAnpG>) hat die Behörde eine geringe Restnutzungsdauer der Gebäude (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG) zu berücksichtigen. Unter dieser Voraussetzung hat sie bei der Zuteilungsentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob nach Maßgabe des Normzwecks des § 3 LwAnpG dem Grundstücks- gegenüber dem Gebäudeeigentümer der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 10).

  • BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 – 9 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2015:050515U9C12.14.0

    1. Der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (juris: BGBEG) für den nicht festzustellenden Eigentümer eines Grundstücks gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. 2. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 3. Ob ein Beteiligter eines Bodenordnungsverfahrens nicht festzustellen ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bodenordnungs- und Flurbereinigungsrechts (§ 57 LwAnpG <juris: LAnpG>, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 12 f. FlurbG). Danach ist dann, wenn das Grundbuch wegen Versterbens der eingetragenen Person unrichtig ist, entweder eine öffentliche Urkunde oder eine Eigenbesitzbescheinigung der Gemeinde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bloße behördliche Annahmen zu vermeintlichen Erbfolge reichen nicht aus. 4. Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art. 233 § 2Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft unbekannt ist. 5. Wird gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter für ein Bodenordnungsverfahren bestellt, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach § 125 Abs. 2 FlurbG.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014 – 9 B 54/13

    Der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen sind (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO).

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