§ 59 – Bodenordnungsplan
LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 – 9 B 26/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B9B26.17.0
- BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 – 9 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2015:050515U9C12.14.0
1. Der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (juris: BGBEG) für den nicht festzustellenden Eigentümer eines Grundstücks gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. 2. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 3. Ob ein Beteiligter eines Bodenordnungsverfahrens nicht festzustellen ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bodenordnungs- und Flurbereinigungsrechts (§ 57 LwAnpG <juris: LAnpG>, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 12 f. FlurbG). Danach ist dann, wenn das Grundbuch wegen Versterbens der eingetragenen Person unrichtig ist, entweder eine öffentliche Urkunde oder eine Eigenbesitzbescheinigung der Gemeinde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bloße behördliche Annahmen zu vermeintlichen Erbfolge reichen nicht aus. 4. Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art. 233 § 2Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft unbekannt ist. 5. Wird gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter für ein Bodenordnungsverfahren bestellt, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach § 125 Abs. 2 FlurbG.
- BVerwG, Urt. v. 19.01.2011 – 9 C 3/10
1. Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gibt keine Befugnis zur Errichtung neuer Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die nach Umfang oder Nutzungszweck vom Inhalt des konkreten Nutzungsrechts abweichen. 2. Bezogen auf das Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht nach Art. 233 § 2b EGBGB bedeutet dies, dass der Nutzungszweck des neu zu errichtenden Gebäudes der baulichen Nutzung entsprechen muss, die vor dem Beitritt mit baurechtlicher Genehmigung oder sonst mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnen worden ist. 3. Die verbindliche, mit einer entsprechenden Anfechtungslast verbundene Feststellung, wer Eigentümer des Gebäudes und wer Eigentümer der Fläche ist, trifft grundsätzlich nicht der Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG, sondern der Bodenordnungsplan nach § 59 LwAnpG im Rahmen der Regelungen über die Zusammenführung von Gebäude- und Flächeneigentum.
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