§ 6 – Auswahlverfahren

LAP-GEHDEUKV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1)Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren durch Vorstellungsgespräche festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2)Zum Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3)Bewerberinnen und Bewerber, die schon nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 4 offensichtlich nicht erfüllen, erhalten die Bewerbungsunterlagen mit einem ablehnenden Bescheid zurück.
(4)Die Vorstellungsgespräche werden von einer Auswahlkommission durchgeführt, die mindestens aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten besteht. Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder der Auswahlkommission sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen am Vorstellungsgespräch teilnehmen sollen.
(5)Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche. Für jedes Auswahlverfahren wird schriftlich eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 LAP-GEHDEUKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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