§ 7 – Einstellung in den Vorbereitungsdienst

LAP-HDBIBLV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

(1)Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2)Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1.ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2.eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.gegebenenfalls Ausfertigungen der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
4.ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
5.eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder era)in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
b)in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die jeweilige Einstellungsbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 LAP-HDBIBLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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