§ 48 – Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen

LAP-HTVERWDV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1)In der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik ist eine vertiefte Ausbildung in den Fachgebieten Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen oder Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung möglich.
(2)Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaues, der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis vom Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 LAP-HTVERWDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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