§ 24 – Prüfungsort, Prüfungstermin

LAP-MFTDBWV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

(1)Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2)Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3)Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 LAP-MFTDBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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